
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Vereinstätigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Vereinsausschuss
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Abteilungen
§ 13 Vereinsjugend
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “ Fußball – Club Sandersdorf (FC Sandersdorf) e. V. 1931″.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sandersdorf und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von
Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-
Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-
Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Verein ist berechtigt, gemäß EstG §3 Nr. 26a, an den Vorstand bestehend aus fünf Personen: 1.Vorsitzender, Sportvorstand, Marketingvorstand, Finanzvorstand, 1.Schriftführer, eine Aufwandsentschädigung bis zum jeweils gültigen steuer- und sozialversicherungsfreien Jahresbetrag auszuzahlen, unter der Voraussetzung, dass die Auszahlungsbeträge im jeweiligen Haushalt eingestellt und gedeckt sind.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
– Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen und gemeinschaftsfördernden
Veranstaltungen,
– sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(4) Stimmberechtigt in den Vereinsversammlungen sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder, ausgenommen Mitglieder der Vereinsjugendleitung. Diese sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar.
(5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(6) Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich in ganz besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt nach Begründung auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn Zweidrittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder Sie sind Beitragsfrei.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit Ende der Rechtsfähigkeit.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig
vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100, – und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch
Ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 6 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereines
(1) Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• Sportvorstand
• Marketingvorstand
• Finanzvorstand
• 1. Schriftführer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den Sportvorstand, Marketingvorstand, Finanzvorstand oder Schriftführer jeweils zu zweit vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB.)
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als EUR.2000.-. für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Mit einem Geschäftswert von mehr als EUR.10.000.-
. für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
(9) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.
§ 9 Vereinausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Vorstandes,
• den Abteilungsleitern,
• dem Ehrenamtsbeauftragten,
• 2. Kassier bei Bedarf
• 2. Schriftführer bei Bedarf
• Jugendvertreter bei Bedarf
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Der Vereinsausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden berechtigten Ausschussmitglieder.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einladung zur Mitgliederersammlung ist mit Angabe der Tagesordnung in der örtlichen Presse (Donaukurier) bekannt zu geben.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist
erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Einrichtung bzw. Auflösung von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der
Tagesordnung sind.
g) Die Ernennung von Ehrenmitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich
unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des
Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 13 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 14 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Großgemeinde Altmannstein mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Nach Satzungsänderungen:
(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.02.2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt in Kraft.